Rn 2

§ 366 III HGB lässt gutgläubigen Erwerb bestimmter gesetzlicher HGB-Pfandrechte zu. Nach § 4 I 1 DepotG (Ausn: § 4 II u III) gelten Wertpapiere bei Drittverwahrung unwiderleglich nicht als Eigentum des Zwischenverwahrers, so dass ein Gutglaubenserwerb ausgeschlossen ist (Nobbe/Pamp Rz 4). Vor einem Pfandrecht des Drittverwahrers für Vergütungsansprüche aus der Verwahrung ist der Eigentümer nicht geschützt (§ 4 I 2). Sonderregelungen enthalten auch das SchiffsRG, LuftFzRG, PachtkreditG u das DüngemittelsicherungsG, s dazu Vor §§ 1204 Rn 10 ff.

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