Rn 2

Als Übergabeersatz reicht Mitbesitz des Pfandgläubigers nur, wenn sich die Pfandsache unter seinem Mitverschluss befindet, so dass der Verpfänder bzw sein Besitzmittler, Besitzdiener oder seine Geheißperson die Sachherrschaft tatsächlich nicht ohne Mitwirkung des Gläubigers bzw seiner vorgenannten Personen ausüben kann (BGHZ 86, 300, 308; WM 63, 560, 561; RGZ 77, 201, 207). Besitz durch einen gemeinsamen Besitzdiener genügt nicht (hM).

 

Rn 3

Bei einem gemieteten Banksafe hat der Kunde Alleinbesitz am Inhalt, auch wenn es nur von ihm u der Bank gemeinsam geöffnet werden kann (RGZ 141, 99, 101). Das AGB-Pfandrecht ergreift deshalb den Inhalt nicht.

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