Rn 1

§ 1204 I enthält die Definition des Pfandrechts u anerkennt ein solches beschränktes dingliches, akzessorisches (Vor §§ 1204 ff Rn 1) Recht zur Sicherung einer Forderung u zu deren Befriedigung durch Verwertung des Pfands. Es begründet keine Pflicht zur Zahlung, sondern zur Duldung der Verwertung; Beschränkung der Haftung des persönlichen Schuldners auf das Pfand ist zulässig.

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