Gesetzestext

 

(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.

 

Rn 1

Bei der angeordneten Anwendung der Vorschriften für Hypothekenzinsen auf die Einzelleistungen werden va die §§ 1115 I (LG Braunschweig NJW 54, 883, 884 [LG Braunschweig 08.12.1953 - 18 T 1193/53]) und 1119 I (KGJ 40, 342, 343) praktisch relevant.

 

Rn 2

Wegen § 1200 II entsteht bei Zahlung der Ablösungssumme durch den Eigentümer eine Eigentümerrentenschuld, bei einer Sicherungsrentenschuld freilich nur, wenn auf die Rentenschuld (und nicht auf die gesicherte Forderung) gezahlt worden ist. Umgekehrt kann sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, dass die gesicherte Forderung auch nach Zahlung der Ablösungssumme fortbesteht (BGH Rpfleger 80, 337 [BGH 29.05.1980 - IVa ZR 26/80]).

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