Rn 3

Der Erklärende muss sich einer Mittelsperson oder Institution bedient haben. Als Personen kommen Boten oder Dolmetscher (BGH WM 63, 166) und als Einrichtungen Post- oder Telegrafendienste, Internetprovider (Frankf MDR 03, 677 [BGH 05.02.2003 - VIII ZR 111/02]; Fritzsche/Malzer DNotZ 95, 13) und alle anderen Organisationen oder Diensteanbieter in Betracht, die fremde Willenserklärungen an einen Adressaten übermitteln. Die Person oder Einrichtung muss vom Erklärenden verwendet, dh eingesetzt sein. Auf eine unrichtige Übermittlung durch den Empfangsboten ist § 120 nicht anwendbar. Dieses Risiko trägt der Empfänger, der nicht nach § 120 anfechten kann, weil er keine Erklärung abgibt. Bei der Verfälschung einer E-Mail oder SMS auf dem Transportweg trägt der Absender das Verfälschungsrisiko, nachdem Eingang in der Mailbox der Empfänger (Ultsch NJW 97, 3009). Hat der Erklärende keinen Boten eingeschaltet, sondern geriert sich ein Dritter als Bote (Scheinbote), liegt keine Willenserklärung des Absenders vor. Dies gilt grds auch bei manipulierten E-Mails, es sei denn, der Erklärende muss sich diese zurechnen lassen.

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