Rn 52

Er schützt gegen die kommerzielle Ausbeutung fremder Rechte durch Verwendung bzw Vermarktung von Namen, Bild, Fotografie, Ruf, Ansehen sowie allen urheberrechtlich und in ähnl Weise geschützten Werken zu Werbezwecken oder zu sonstiger Gewinnerzielung (BGHZ 81, 80; 126, 216; 151, 26; NJW 92, 2084). Anerkannt ist insoweit auch ein eigenes Urheber-Persönlichkeitsrecht (vgl § 1114 UrhG).

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