Rn 48

Er schützt gegen unbefugtes Eindringen in den privaten oder intimen Bereich, zB durch Telefonwerbung, untersagte Briefwerbung, unzulässige Email-Werbung und ähnl rein belästigende Handlungen ohne rechtfertigenden Grund (BGHZ 59, 317; 64, 182; VersR 89, 373; BGH EWiR 16, 157; ferner s.o. Rn 29).

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