Rn 6

Kommt es nicht zum Abschluss des Sicherungsvertrags oder ist dieser unwirksam, ist die Grundschuldbestellung gleichwohl wirksam, der Grundschuldgläubiger aber um diese ungerechtfertigt bereichert (BGH NJW 18, 2049 Rz 64). Steht – wie bei einer Grundschuld, die zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten bestellt wurde – fest, dass die Grundschuld im Hinblick auf den Abschluss eines Sicherungsvertrags bestellt wurde, ist es Sache des Gläubigers, dessen Zustandekommen und Inhalt darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 90, 576 [BGH 10.11.1989 - V ZR 201/88]); andernfalls trägt der Eigentümer die Beweislast (BGH NJW-RR 91, 759, 760 [BGH 19.02.1991 - XI ZR 202/89]). §§ 892, 893 sind auf Abschluss und Änderung eines nach § 81 I InsO unwirksamen Sicherungsvertrags nicht anwendbar (BGH NJW 18, 2049, 2056 [BGH 19.04.2018 - IX ZR 230/15]).

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