Rn 26

Hier richtet sich die Erklärung an eine andere bestimmte Person oder auf einen anderen bestimmten Gegenstand, als der Erklärende wollte. Statt Rechtsanwalt R 1 erteilt der Auftraggeber dem namensgleichen Rechtsanwalt R 2 das Mandat. Richtet sich die Erklärung dagegen an die gemeinte Person oder bezieht sie sich auf den gemeinten Gegenstand, besitzen diese jedoch andere Qualitäten, als vom Erklärenden gewünscht, liegt ein Eigenschaftsirrtum vor. Wie vorgestellt wird Rechtsanwalt R 1 beauftragt, doch ist dieser nicht Fachanwalt für Arbeitsrecht, sondern für Familienrecht.

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