Rn 1

Beim Scheingeschäft wollen die Parteien einvernehmlich den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, doch sollen die damit verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten (BGHZ 36, 87 f; 144, 331, 333; BGH NJW-RR 06, 1556; 12, 18 Tz 9; s.a. 07, 1210, Jagdpacht; BAG NZA 21, 37). Indem die übereinstimmend nicht gewollte Willenserklärung für nichtig erklärt wird, konkretisiert § 117 I die negative Seite der Privatautonomie (BGH NJW 00, 3127 [BGH 26.05.2000 - V ZR 399/99]).

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