Rn 2
Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf empfangsbedürftige Willenserklärungen anwendbar. Bei streng einseitigen Willenserklärungen fehlt ein Adressat, der mit dem Scheincharakter einverstanden sein könnte. § 117 gilt daher nicht für das Testament (BayObLG FamRZ 77, 348; Frankf OLGR 93, 467). Auf amtsempfangsbedürftige Erklärungen, zB die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, ist die Vorschrift nicht anwendbar, weil die Behörde kein Einverständnis erklären kann. Für Prozesshandlungen gilt § 117 nicht. Eine einvernehmlich nur zum Schein erhobene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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