Gesetzestext

 

1Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. 2Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.

 

Rn 1

Teilhypothekenbriefe können sowohl bei der Teilung der Hypothek, als auch später hergestellt werden. Sind Teile der Hypothek abgetreten, ist für die nachträgliche Teilbriefbildung die Zustimmung des früheren Gläubigers der ungeteilten Hypothek nicht erforderlich (str). Die Bildung von Teilbriefen, für die § 61 GBO gilt, steht im Belieben der Beteiligten; wünschen sie diese nicht, können die Abtretungsvermerke dann auf den ursprünglichen Brief gesetzt werden, der im Miteigentum der Gläubiger steht (§ 952). Wegen § 1154 ist aber die Einräumung des Mitbesitzes (§ 866) oder die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses erforderlich; das ist meist wenig praktisch.

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