Rn 1

§ 1150 ermöglicht es Personen, die befürchten müssen, ein dingliches Recht an dem Grundstück oder den (berechtigten) Besitz (va als Mieter oder Pächter) zu verlieren, den Hypothekar zu befriedigen. Das Recht kann auch nach der Beschlagnahme eingetragen worden sein (BGH Rpfleger 10, 609). Genügend ist – um nicht sinnlose Zwangsvollstreckungskosten entstehen zu lassen – bereits das Befriedigungsverlangen des Gläubigers, der Anspruch muss noch nicht gerichtlich geltend gemacht sein (aA Hamm, 8.8.13 – 5 U 26/13). Auch die Zwangsverwaltung berechtigt zur Ablösung. Entspr anwendbar ist § 1150 auf die Ablösung öffentlicher Lasten (KG JW 37, 3181; str). Ein Rechtsverlust droht dann, wenn das Recht des Ablösenden im Fall der Zwangsversteigerung nicht in das geringste Gebot fallen würde; dann ist aber auch eine Ablösung (nur) zum Zweck der Verbesserung des eigenen Rangs wirksam (LG Memmingen NJW-RR 98, 1512 [LG Memmingen 16.01.1998 - 4 T 2311/97]); der Berechtigte einer Auflassungsvormerkung darf auch ablösen, wenn die Vormerkung in das geringste Gebot fallen würde (BGH NJW 94, 1475). § 1150 kann nicht mit dinglicher Wirkung abbedungen werden.

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