Gesetzestext

 

1Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. 2Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

Rn 1

Die Fiktion des § 1148, entspr anwendbar auf die eingetragenen Gesellschafter einer GbR (BGH NJW 11, 1449 [BGH 24.02.2011 - V ZB 253/10]; auch nach dem Tod des eingetragenen Gesellschafters; BGH Rpfleger 16, 237 [BGH 19.11.2015 - V ZB 201/14]) – gilt auch bei Kenntnis des Gläubigers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs und bei Eintragung eines Widerspruchs. Sowohl der Bucheigentümer als auch der wirkliche Eigentümer (§ 1148 2) können Einwendungen geltend machen. Kennt der Gläubiger den wahren Eigentümer, so kann er (muss aber nicht) diesen verklagen und nach § 14 GBO eintragen lassen.

 

Rn 2

§ 1148 erleichtert dem Gläubiger das Vorgehen, gestaltet aber die Rechtslage nicht um. Deshalb wirkt ein gegen den Bucheigentümer ergangenes Urt keine Rechtskraft gegen den wirklichen Eigentümer; im Prozess kann er die Hauptintervention erheben, im Zwangsversteigerungsverfahren die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), nicht aber den Einwand, es liege kein Titel gegen ihn vor. Hat er sein Eigentum durch den Zuschlag verloren, setzen sich seine Rechte am Erlös fort (§ 37 Nr 5 ZVG). Wird der wirkliche Eigentümer während des Prozesses eingetragen, ist § 266 I ZPO entspr anwendbar (Hamm NJW 99, 1038; Rostock NJW-RR 01, 1024 [LG Rostock 02.11.2000 - 2 T 282/00]).

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