Rn 11

Die Gesamthypothek gewährt dem Gläubiger das Wahlrecht, aus welchem Grundstück er sich befriedigen will; in der Zwangsversteigerung gelten die §§ 44, 64 ZVG. Wird der Gläubiger durch Vollstreckung in ein Pfandobjekt befriedigt, werden die anderen Grundstücke von der Haftung frei.

 

Rn 12

Der Gläubiger ist aber berechtigt, die Gesamthypothek in beliebiger Weise auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen; sofern der Gesamtbetrag der Teilrechte mit dem der Gesamthypothek übereinstimmt, ist die Zustimmung des Eigentümers weder nach materiellem Recht noch nach § 27 GBO erforderlich. Durch die Verteilung entstehen selbstständige Einzelhypotheken (BGH NJW 00, 1861 [BGH 30.03.2000 - VII ZR 299/96]). Möglich ist auch eine Verteilung in der Weise, dass mehrere (aber nicht alle) der bisher belasteten Grundstücke für ein Teilrecht haften.

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