Rn 6

Hat der Grundstückseigentümer ein Zubehörstück unter Eigentumsvorbehalt erworben, dann haftet das Anwartschaftsrecht (BGH MDR 61, 680 [BGH 10.04.1961 - VII ZR 68/60] m Anm Reinicke); mit der Entstehung des Vollrechts haftet die Sache für die Hypothek, mit dem Erlöschen des Anwartschaftsrechts wird das hypothekarische Recht gegenstandslos. In der Zwangsversteigerung erlischt das Vorbehaltseigentum jedoch mit dem Zuschlag (§§ 37 Nr 5, 55 II ZVG; aA Graba/Teufel Rpfleger 79, 401). Wird die Sache für den Vorbehaltsverkäufer zwangsweise verwertet, so unterliegt der Übererlös der hypothekarischen Haftung (aA Bambg JZ 64, 518 [OLG Bamberg 17.05.1963 - 3 U 9/63] m abl Anm Grunsky). Wird die Sache sicherungsübereignet, verbleibt aber auf dem Grundstück, haftet sie weiter.

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