Rn 3

Erwerbsgeschäft ist jede erlaubte, selbstständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit (Scheerer BB 71, 981). § 112 erfasst auch die selbstständige Ausübung eines künstlerischen Berufes, die Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter iSd § 84 I HGB (BAG NJW 64, 1641 [BAG 20.04.1964 - 5 AZR 278/63]; ArbG Berlin VersR 69, 97) sowie eine Gesellschafterstellung in einer Personenhandelsgesellschaft (MüKo/Spickhoff Rz 6; Flume NZG 14, 17, 21). Ein Minderjähriger kann jedoch selbst bei Vorliegen einer Ermächtigung gem § 6 I 1 GmbHG nicht Geschäftsführer einer GmbH werden (Hamm NJW-RR 92, 1253). Für den Betrieb in einer anderen Rechtsform als es die Ermächtigung nach § 112 vorsieht (UG statt Einzelunternehmen) bedarf es einer erneuten Ermächtigung und Genehmigung (DNotI-Report 22, 68 f).

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