Rn 3

Die Übergabe kann durch die Übergabesurrogate der §§ 929 2, 930 oder 931 ersetzt werden. Dabei kommt § 929 2 nur im Fall fehlerhaften Verhaltens des GBA (Aushändigung des Briefs an andere Person als den Eigentümer ohne Aushändigungsvereinbarung) oder eigenmächtiger Besitzergreifung durch den Gläubiger in Frage; erforderlich ist dann Einigung über die Entstehung der Hypothek, wodurch der Besitzer zugleich Eigentümer wird (§ 952 II); mittelbarer Besitz genügt und kommt insb dann vor, wenn sich der Hypothekenbrief beim Notar befindet und dieser dem Gläubiger den Besitz vermittelt. Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930) verschafft dem Gläubiger die Hypothek frühestens mit Aushändigung des Briefs an den Eigentümer. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs kann auch in der Abtretung des Anspruchs gegen das GBA – auch schon vor Briefbildung (RG SeuffA 92, 152) – nach § 60 I GBO bestehen und kann auch bedingt erfolgen (RG JW 29, 583). Die Überweisung zur Einziehung in der Zwangsvollstreckung ist jedoch keine Abtretung eines Herausgabeanspruchs (RGZ 63, 214).

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