Rn 11

Angesichts der anerkannten Ausnahmen von § 1114, deren Grenzen sich nicht immer leicht bestimmen lassen, verbietet es sich, bei einem Verstoß gegen § 1114 Nichtigkeit der Eintragung anzunehmen (aA RGZ 88, 21; BayObLG OLGR 30, 18). Es handelt sich nicht um eine inhaltlich unzulässige Eintragung, die der Amtslöschung unterliegen würde; heute ergibt sich das bereits daraus, dass im Fall des § 3 VI GBO die Zulässigkeit der Belastung von einer Art der Buchung abhängt, für die reine Zweckmäßigkeitserwägungen maßgeblich sind und die auch nachträglich erfolgen oder wieder aufgehoben werden kann, ohne dass davon die Wirksamkeit eines dinglichen Rechts abhängen könnte. An eine nichtige Eintragung könnte sich zudem kein gutgläubiger Erwerb anschließen (so tatsächlich RGZ 88, 21, 27; KG OLGR 20, 406), was den Verkehrsschutz unerträglich beeinträchtigen würde, weil der Erwerber nach Grundbuchumschreibung stets auch das Grundbuch einsehen müsste, in dem die Hypothek erstmals eingetragen wurde.

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