Rn 19
Sichern mehrere Hypotheken, die gleichen oder unmittelbar aufeinander folgenden Rang haben, eine einheitliche Forderung, so können sie zu einer Einheitshypothek zusammengefasst werden (RGZ 145, 47, 49; Hamm Rpfleger 92, 13 [OLG Hamm 18.07.1991 - 15 W 300/90]), wenn Zinssatz (nicht Zinsbeginn) und Zahlungsbestimmungen gleich sind; dies ist keine Neubestellung, sondern lediglich eine Inhaltsänderung der zusammengefassten Rechte. Eine Hypothek kann ohne Zustimmung des Eigentümers geteilt werden; auch die Festlegung eines Rangverhältnisses der entstehenden Teile ist nicht zustimmungspflichtig (Hamm Rpfleger 88, 58, 59 [OLG Hamm 24.11.1987 - 15 W 495/87]).
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