Rn 7

Es gelten die allg Vollstreckungsvoraussetzungen. Titel kann eine persönliche Unterwerfung, § 794 I Nr 5, II ZPO (wegen § 800 ZPO s.o. Rn 2), oder ein Duldungsurteil bzw- vergleich sein. Für die Klage gilt § 24 ZPO. Sie kann im Urkundenprozess erhoben werden, wenn die Reallast auf Geld oder vertretbare Sachen lautet, §§ 592 ff ZPO.

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