Rn 8

Dies sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsbruchteile (s § 1106). Für reale Grundstücksteile gilt § 1106 (§ 1106 Rn 3).

 

Rn 9

Die Bestellung einer Gesamtreallast ist zulässig (BGH NJW-RR 17, 1227 [BGH 18.05.2017 - IX ZR 51/15]). § 1132 I ist entspr anzuwenden. Sie kann anfänglich begründet werden oder nachträglich durch Teilung eines Grundstücks entstehen.

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