Rn 3

Als Mittel, die dem Minderjährigen zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind, kommen Geld und andere Vermögensgegenstände in Betracht (Hagemeister JuS 92, 840; Vortmann WM 94, 967). Die Überlassung zur freien Verfügung umfasst im Zweifel nur solche Rechtsgeschäfte, die sich noch iRd Vernünftigen halten (RGZ 74, 235; Derleder/Thielbar NJW 06, 3233, 3234). Hierzu gehört die Verwendung eines Prepaid-Handys, dessen Guthaben der Minderjährige mit ihm überlassenen Mitteln aufgeladen hat. Die Überlassung dient jedoch vorrangig der Kommunikation, Ein Klingeltonerwerb ist hiervon regelmäßig nicht gedeckt; erst recht nicht bei Vertrags-Handys (AG Ddorf MMR 07, 404 [AG Düsseldorf 02.08.2006 - 52 C 17756/05]; Mankowski/Schreier VuR 07, 5 dazu auch Goerth VuR 04, 277). Auch bei den von einem Dritten überlassenen Mitteln kommt es auf die Zweckbestimmung des gesetzlichen Vertreters an (Soergel/Hefermehl Rz 4). Da die Überlassung der Mittel an keine Form geknüpft ist, kann sie auch konkludent erfolgen, zB durch Belassen der Ausbildungsvergütung (BGH NJW 77, 622, 623 [BGH 12.10.1976 - VI ZR 172/75]; Celle NJW 70, 1850 [OLG Celle 29.01.1970 - 5 U 144/69]). Ob sich die Einwilligung auch auf Surrogate erstreckt, die der Minderjährige mit den ihm überlassenen Mitteln erworben hat, bedarf der Auslegung im Einzelfall. Wenn das Surrogat den Wert der überlassenen Mittel deutlich übersteigt (zB Spielgewinn), erstreckt sich die in der Überlassung der Mittel liegende Einwilligung nicht auf das Surrogat (RGZ 74, 235; Soergel/Hefermehl Rz 5).

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