Rn 4

Erfüllt ein Minderjähriger einen von ihm geschlossenen Vertrag mit Mitteln, die ihm hierfür überlassen worden sind, ist der Vertrag von Anfang an wirksam. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungs-, wie auch für das Verfügungsgeschäft. Erfüllt der Minderjährige den Vertrag mit Mitteln, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, ist der Vertrag von Anfang an wirksam, wenn der Inhalt des Rechtsgeschäftes nicht völlig unvernünftig und daher nicht mehr von der in der Überlassung liegenden Einwilligung gedeckt ist. Der gesetzliche Vertreter kann die in der Überlassung der Mittel liegende Einwilligung bis zur Vertragserfüllung widerrufen (§ 183). Solange der Vertrag aufgrund der fehlenden Erfüllung schwebend unwirksam ist, steht dem Vertragspartner das Widerrufsrecht nach § 109 zu (MüKo/Spickhoff Rz 35; Erman/Müller Rz 5; aA Soergel/Hefermehl Rz 7).

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