Rn 5

Auch diese Regelung setzt voraus, dass das Recht einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht.

 

Rn 6

Erforderlich sind daneben inhaltliche Besonderheiten, sog Leitungs- u Transportrechte (vgl dazu NJW 96, 2777; Heller/Schulten VIZ 96, 503; Götting ZfJR 05, 344; Hamm NJOZ 14, 521, 522). Ein Brunnenrecht soll nicht darunter fallen (München Rpfleger 06, 463 [OLG München 22.03.2006 - 32 Wx 45/06], fraglich).

 

Rn 7

Soweit Abs 3 einschlägig ist, kann das Recht übertragen werden, ohne dass die Voraussetzungen von § 1059a vorliegen. Der Zweck der Übertragung ist ohne Belang. Einer Mitwirkung des Grundstückseigentümers bedarf es nicht.

 

Rn 8

Das Recht kann nur einheitlich übertragen werden; eine Abspaltung einzelner Befugnisse ist ausgeschlossen, III 2.

 

Rn 9

Die §§ 1059b–d gelten entspr (s die Erl §§ 1059b1059d).

 

Rn 10

Soweit die bestellte Dienstbarkeit übertragbar wäre, ist es bereits der schuldrechtliche Einräumungsanspruch, III 3.

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