Rn 2

Das Widerrufsrecht besteht nur, solange eine Genehmigung des Vertrages durch den gesetzlichen Vertreter noch aussteht. Es endet mit dieser Genehmigung, auch wenn diese ggü dem Minderjährigen erklärt wird. Eine fehlende familiengerichtliche Genehmigung gibt kein Widerrufsrecht. Der durch die Erteilung der Genehmigung ggü dem Minderjährigen beendete Schwebezustand wird wiederhergestellt und das Widerrufsrecht lebt wieder auf, wenn der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter nach § 108 II 1 zur Erklärung über die Genehmigung auffordert. Er kann dann widerrufen, muss aber nach der Aufforderung eine angemessene Zeit zur Genehmigung verstreichen lassen, da die Herbeiführung des Schwebezustands allein zum Zwecke des Widerrufs als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (MüKo/Spickhoff Rz 10).

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