Rn 4

Eine Kündigung muss gemeinschaftlich geschehen, II S 1. Ob dies in einer gemeinsamen Erklärung geschieht, in voneinander unabhängigen Erklärungen oder ob einer der Erklärung des anderen zustimmt, ist nach dem Telos der Norm, der auf einen gemeinsamen Kündigungswillen abstellt, ohne Belang. Die Kündigung des Schuldners ist beiden ggü zu erklären, II S 2.

 

Rn 5

Die Mahnung kann von einem der beiden wirksam geschehen.

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