Gesetzestext

 

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.

 

Rn 1

Die Norm soll klarstellen, dass bei den von ihr erfassten Rechten zwischen dem Stammrecht und den aus ihm fließenden Einzelansprüchen zu unterscheiden ist. Das Erstere ist Nießbrauchsgegenstand, die Einzelansprüche sind die Nutzungen. Diese Auffassung wird allg vertreten (vgl zB § 1105 Rn 2).

 

Rn 2

Erfasste Rechte sind die Reallast als solche. Als Teil eines Auszugs, Leibgedinge, Leibzucht, heute allg Altenteil, ist sie unübertragbar (§ 1069 Rn 5), so auch die Leibrente, § 759. Nicht erfasst werden Raten eines Kapitals, auch nicht das Gewinnstammrecht (vgl § 1068 Rn 12).

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