Rn 1

Schutzzweck des § 107 ist es, den Minderjährigen vor nachteiligen Folgen seines eigenen rechtsgeschäftlichen Handelns zu bewahren. Aus diesem Grund ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters für solche Willenserklärungen erforderlich, die sein Vermögen belasten. Unmittelbar gilt § 107 nur für Willenserklärungen des Minderjährigen. Auf geschäftsähnliche Handlungen ist § 107 entspr anwendbar (Rostock ZfSch 11, 393). Teilweise wird § 107 auch auf die Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff entsprechend angewendet, da es sich nicht um die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, sondern um eine Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen handele (BRHP/Wendtland Rz 2). Richtigerweise sollte § 107 jedoch nur bei vermögenswerten Rechtsgütern angewendet werden (MüKo/Spickhoff Rz 9; Staud/Klumpp Vor §§ 104–115 Rz 100). Nach dem Grundgedanken des § 630d, der auf den einwilligungsfähigen Patienten abstellt, kann und muss der Minderjährige selbst einwilligen, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag (BGHZ 29, 33, 36; Roßner NJW 90, 2292; Spickhoff FamRZ 18, 422). Neben der Einwilligung des Minderjährigen für den Eingriff in ein höchstpersönliches Rechtsgut wird teilweise aufgrund des Personensorgerechts die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gefordert, jedenfalls sofern sie ohne Gefahr für Leben und Gesundheit des Minderjährigen zu erlangen ist (Soergel/Hefermehl Rz 19; Hauck NJW 12, 2400). Ansonsten genügt bei ausreichender Verstandesfähigkeit die Einwilligung des Minderjährigen (BGHZ 29, 33, 36). Fehlt diese, ist eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 1666 einzuholen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge