Gesetzestext

 

Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.

 

Rn 1

Der Nießbraucher ist zu außergewöhnlichen Maßnahmen nicht verpflichtet (§ 1041 Rn 4). Er darf sie jedoch vornehmen. Er kann dann Grundstücksbestandteile verwenden, die entweder keine Früchte sind oder die ihm, zB nach dem Wirtschaftsplan, nicht gebühren. Die Verwendung darf jedoch nur unmittelbar erfolgen. Nicht zulässig ist die Finanzierung der Maßnahme durch Veräußerung der Bestandteile.

 

Rn 2

Die Grenzen ordnungsgemäßer Wirtschaft sind auch hier zu wahren. Der Nießbraucher hat so zu handeln, wie ein verständiger Eigentümer handeln würde (Staud/Heinze Rz 2).

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