Gesetzestext

 

1Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.

 

Rn 1

Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten können bei der Bestellung oder später der Berechtigte und der Eigentümer den Zustand der Sache, Mobilie oder Immobilie durch einen Sachverständigen feststellen lassen. Der andere Teil ist zur Duldung verpflichtet.

 

Rn 2

Vollstreckung des Duldungsanspruchs nach § 890 ZPO, Feststellungsverfahren gem § 410 Nr 2 FamFG.

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