Rn 26

Eigentumsrechte (§ 903) ggü dem herrschenden Grundstück können ausgeschlossen werden. Erforderlich ist eine Rechtsbeziehung, die sich aus der Lage der Grundstücke zueinander ergibt (MüKo/Mohr § 1018 Rz 42). Dies gilt etwa für die Duldung von Einwirkungen (BayObLG FGPrax 03, 203 [OLG Hamm 25.03.2003 - 15 W 19/03]), den Verzicht auf Entschädigungsansprüche zB nach § 114 BBergG (Hamm Rpfleger 86, 364), nach § 14 BImSchG (LG Kreuznach Rpfleger 89, 448) oder den Verzicht auf das Notwegerecht aus § 917 (BGH MDR 14, 710). Unzulässig sind Beschränkungen der Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis.

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