Rn 4

Die Eigentumsvermutung gem § 1006 gilt auch beim Miteigentum. Besondere Bedeutung kommt der Rechtskraft zu: Diese wirkt wegen der Prozessstandschaft nur im Verhältnis zwischen dem klagenden Miteigentümer und dem Dritten, nicht aber auch ggü den übrigen Miteigentümern. Diese können daher selbst gegen den Dritten im Wege einer Klage vorgehen.

 

Rn 5

Dagegen, sollten einzelne Wohnungseigentümer den Beseitigungsanspruch gem § 1004 gg andere Wohnungseigentümer einklagen, machen sie nicht einen gemeinschaftlichen Anspruch im Wege der Prozessstandschaft (§ 1011), sondern einen eigenen, aus ihrem Eigentumsbruchteil folgenden Anspruch geltend (BGH Beschl v 19.12.91 – V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 394 f; BGH Urt v. 2.10.98 – V ZR 301/97, NJW-RR 99, 166, 167). Daraus folgt aber nicht, dass einem einzelnen Wohnungseigentümer ein Selbstbeseitigungsrecht zusteht.

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