Rn 4

Wird der Eigentumserwerb durch qualifizierten Sachvortrag bestritten, kann der Besitzer dadurch gezwungen werden, Umstände seines Eigentumserwerbs vorzutragen. Damit wird zwar keine Beweislast zum Eigentumserwerb selbst begründet, jedoch dem Prozessgegner, der die Vermutung zu widerlegen hat, die Beschränkung auf den vom Besitzer behaupteten Erwerbsgrund ermöglicht (BGH FamRZ 70, 586; BGH NJW 02, 2102 [BGH 22.03.2002 - V ZR 405/00]; MüKo/Raff § 1006 Rz 49). Das erkennende Gericht hat die Widerlegung der Vermutung eine sichere Überzeugung zugrunde zu legen (BGH Beschl v 26.9.20 – 5 StR 456/19).

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