Rn 12

Der Klageantrag bedarf sowohl beim Beseitigungs- als auch beim Unterlassungsanspruch einer Formulierung, welche die Störung eindeutig bestimmt. Die Art der Beseitigung ist dabei nicht anzugeben, es sei denn, es kommt nur eine Möglichkeit in Betracht, da die Art und Weise grds dem Beseitigenden freisteht, jedoch im Hinblick auf die erfolgreiche Beseitigung der Störung gewissen Einschränkungen unterliegt. Zudem muss der Gerichtsweg geprüft werden: Liegt eine hoheitliche, beeinträchtigende und nicht zu duldende Maßnahme vor, geht der Verwaltungsrechtsweg dem grds gegebenen Zivilrechtsweg gem § 13 GVG vor. Der Beseitigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist, § 195 (BGH Urt v 28.1.11 – V ZR 141/10 = IMR 2011, 204).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge