Rn 28

Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Transplantation von Körperteilen können bei lebenden Menschen und bei Toten auftreten. Sie sind durch das TransplantationsG v 4.9.07 (BGBl I 2207, zuletzt geändert durch Art 15d des G vom 11.7.21, BGBl I 2754) geregelt. Da der Körper des lebenden Menschen kein Objekt des Rechtsverkehrs ist, kann die Organspende eines Lebenden nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen zulässig sein, also insb nur bei persönlicher Einwilligung. Rechtlich zulässig ist es, bzgl der Organentnahme zur Transplantation nach dem Tode Verfügungen zu treffen. IÜ unterliegt die Transplantation von Organen eines Toten der jeweiligen Zustimmung des Rechtsinhabers.

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