Rn 9

Angesichts der in Rn 8 angedeuteten Entwicklung ist nunmehr eine Dreiteilung der Rechtssubjekte erforderlich (wie hier Reuter AcP 207, 673; MüKoBGB/Reuter vor § 21 Rz 7 ff). Es gibt eine Rechtsfähigkeit mit Rechtspersönlichkeit (natürliche und juristische Personen), eine Rechtsfähigkeit ohne Rechtspersönlichkeit (oHG, KG, GbR, WEG, nicht eingetragener Verein) sowie nicht rechtsfähige Subjekte (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft). Zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Innengesellschaft Reuter AcP 207, 685; aA Beuthien NZG 11, 161; zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft BGH NJW 06, 3715 und LAG Hamm FamRZ 12, 1907. Der Konzern ist nur eine wirtschaftliche, keine rechtliche Einheit. Er kann daher kein einheitliches Rechtssubjekt sein. Zur partiellen Rechtsfähigkeit des Personalrats und des Betriebsrats BGH ZIP 12, 2362. Diese Veränderung der Grundstrukturen ist nicht unproblematisch und bedarf eines Überdenkens von Grundfragen (Beuthien JZ 11, 124). Nunmehr hat sich der Gesetzgeber im Jahre 2021 der Erneuerung der Grundstrukturen angenommen (s Rn 8).

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