Rn 7

Der Begriff der Rechtsfähigkeit ist im Gesetz nicht festgelegt, sondern er wird vorausgesetzt. Nach heute weithin anerkannter Auffassung wird Rechtsfähigkeit verstanden als die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (abw früher Fabricius Relativität der Rechtsfähigkeit, 1963, S 31 ff). Dieser allg und umfassende Begriff der Rechtsfähigkeit steht im Einklang mit Art 1 GG und der in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Werteordnung. Er drückt insb auch die Unverzichtbarkeit dieser Eigenschaft für jeden Menschen und die gleichmäßige Rechtsfähigkeit aller Menschen aus. Der Gesetzgeber hat in § 14 II den Begriff der Rechtsfähigkeit nunmehr in gleicher Weise umschrieben.

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