Rn 26

Nicht gerechtfertigte inhaltliche oder formale Abweichungen von den Formularen sind unzulässig. Hauptforderungen, Zinsen und vorgerichtliche Kosten sind im Formular anzugeben (BGH NJW 16, 81 Tz 14f). Auf Bedenken gegen die Unzulässigkeit muss das Vollstreckungsgericht hinweisen. Behebt der Gläubiger nicht den Mangel, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen (Vollkommer NJW 12, 3681, 3683; aA Stöber/Rellermeyer Rz B.33). Der Antrag kann wiederholt werden, doch ist dann für die Priorität und die Verjährung auf den neuen Antragszeitpunkt abzustellen. Erlässt das Vollstreckungsgericht trotz eines unzulässigen Antrags die begehrte Entscheidung, so ist diese nicht nichtig, aber anfechtbar (aA Stöber/Rellermeyer Rz B.33).

 

Rn 27

Eigene Formulare des Vollstreckungsgerichts sind unzulässig. Soweit die Praxis in manchen Bereichen, etwa beim Eigenantrag in der Verbraucherinsolvenz, Abweichungen zulässt, kann dies nicht auf die Formulare nach den §§ 758a VI, 829 IV übertragen werden. Im Einzelfall mag die zügige Bearbeitung nicht unter einem vom Vollstreckungsgericht entworfenen Formular leiden, doch schon im Rechtsmittelzug relativiert sich dieses Argument.

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