Rn 3

Durch das Justizkommunikationsgesetz (JkomG) vom 22.3.2005 (BGBl I 837) sind in den §§ 758a VI, 829 IV Verordnungsermächtigungen zur Einführung verbindlicher Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geschaffen worden. Nach einem frühen ersten Anlauf im Jahr 2006 (Jäger ZVI 10, 121) sind Anfang 2010 die Formularentwürfe vorgestellt (ZVI 10, 158) und 2012 ist das Verfahren zum Erlass der Verordnung eingeleitet worden (BRDrs 326/12). Am 23.8.2012 wurde die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) verkündet (BGBl I, 1822). Die dort vorgesehenen Formulare sollen seit dem 1.3.2013 verbindlich verwendet werden.

 

Rn 4

In einer aufsehenerregenden Entscheidungsserie von Anfang 2014 hat der BGH wesentliche Teile der Formulare als unvollständig, widersprüchlich und missverständlich bezeichnet (BGHZ 200, 145 Rz 16; BGH JurBüro 14, 323; 14, 325; BeckRS 14, 05631). Infolgedessen hat das Gericht die Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit die Formulare unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sind. Insoweit sollte es nicht zu beanstanden sein, wenn der Gläubiger im Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder es nicht nutzt und auf beigefügte Anlagen verweist (BGHZ 200, 145 Rz 36). Außerdem ließ der BGH geringe, für eine zügige Bearbeitung des Antrags unerhebliche Änderungen zu (BGHZ 200, 145 Rz 41; BGH JurBüro 14, 322; 14, 323; 14, 325; BeckRS 14, 05631 Rz 15). In den zentralen Zweifelsfällen war damit der Verbindlichkeitsanspruch der Formulare beseitigt.

 

Rn 5

Unter dem Etikett einer Anpassung an das SEPA-Verfahren und weil Erfahrungen der Praxis im Umgang mit den Formularen aufgegriffen werden sollten (BRDrs 137/13 S 1, 26), ist die Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 26.6.14 verkündet worden (BGBl I, 754). Durchaus bemerkenswert wird in den Materialien auf die höchstrichterliche Rspr nur eingegangen, soweit Anlagen und Freifelder nicht sachgerecht verwendet werden können und deswegen im Anschluss an diese Judikatur nicht ausgefüllt werden müssen (BRDrs 137/13 S 29). Am 21.12.22 wurde die Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 16.12.22 (BGBl I, 2368) veröffentlicht. Sie gilt verpflichtend ab dem 1.12.23. Bis zum 30.11.23 dürfen noch die bisherigen Formulare verwendet werden.

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