Rn 12

Bei der privilegierten Zwangsvollstreckung gem § 850d wegen Unterhaltsforderungen trägt § 2 S 1 Nr 1 ZVFV mit dem Formular nach Anlage 3 den besonderen Anforderungen Rechnung. Dies gilt insb hinsichtlich der Bestimmung des Vorrechtsbereichs, in den der Gläubiger vorrangig vollstrecken darf. Erforderlich bleibt ein Antrag auf privilegierte Pfändung, den das Formular selbst nicht enthält. Wird das Formular einschl der Berechnung des pfandfreien Betrags ausgefüllt, kann konkludent von dem Antrag ausgegangen werden (LG Hamburg JurBüro 17, 209; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 19; Wieczorek/Schütze/Lüke § 850d Rz 52: aA AG Witten FamRZ 21, 374).

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