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Bisweilen werden durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auch dritte Personen in ihren Rechtspositionen betroffen. Das hängt mit dem formalisierten Charakter des Vollstreckungsverfahrens zusammen, der aus Gründen einer effektiven Zwangsvollstreckung typisierte Anknüpfungspunkte kennt. Gegen die Verletzung ihrer Rechte durch eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme können sie sich im Einzelfall – ähnl wie der Vollstreckungsschuldner selbst – mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen (§ 766) oder, sofern materielle Rechte bestehen, die der Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen entgegenstehen, mit bestimmten Klagen wehren (§§ 771, 805). Vollstreckt der Gläubiger nicht in das Vermögen seines Schuldners, sondern in das einer dritten Person, ist die Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig (BGHZ 95, 10, 15 = NJW 85, 1959, 1960). Es kommt eine deliktische Haftung desjenigen in Betracht, der die Vollstreckung betreibt (BGHZ 118, 201 = NJW 92, 2014). Der Gläubiger ist des Weiteren verpflichtet, Rechte, die dritte Personen gegen die Zwangsvollstreckung vorbringen, zu prüfen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ist er gehalten, Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der privatrechtlichen Sonderbindung zu leisten, die durch den Vollstreckungszugriff begründet wird (BGH NJW 85, 3080, 3081; BGHZ 58, 207, 212 = NJW 1972, 1048).

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