Rn 10

Neben den allgemeinen Vollstreckungserfordernissen (Titel, Klausel, Zustellung) müssen bei bestimmten besonders ausgestalteten Vollstreckungsmaßnahmen zusätzlich besondere Voraussetzungen gegeben sein. So darf die Vollstreckung, wenn sie vom Eintritt eines Kalendertages oder einer Sicherheitsleistung abhängig ist, nicht vor dessen Ablauf (§ 751 I) oder dem Nachweis der Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde beginnen (§ 751 II). Bei Vollstreckungsmaßnahmen, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängen, sind die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 756, 765 zu beachten. Die Zug um Zug zu bewirkende Leistung muss in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten oder die zugrunde liegende Schuld erfüllt worden sein.

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