Rn 14

Fehlerbehaftet ist die Zwangsvollstreckung, wenn überhaupt nicht hätte vollstreckt werden dürfen oder wenn der Vollstreckungszugriff nicht so hätte erfolgen dürfen, wie er konkret durchgeführt wurde. In der Regel führen Mängel in der Zwangsvollstreckung nicht zur Nichtigkeit der fehlerhaften Vollstreckungsmaßnahme, sondern zu deren Anfechtbarkeit und Aufhebbarkeit mit den Rechtsbehelfen des Vollstreckungsrechts. Nur ausnahmsweise, nämlich bei besonders gravierenden und offenkundigen Fehlern ist die Vollstreckungsmaßnahme gänzlich unwirksam (BGHZ 121, 98, 102 = NJW 93, 735; Hamm Rpfleger 97, 393). Ihre Nichtigkeit ist endgültig. Sie kann nicht geheilt werden. Die Vollstreckungsmaßnahme muss idR noch einmal fehlerfrei vorgenommen werden, da eine Umdeutung des nichtigen in einen fehlerfreien Vollstreckungsakt, auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen, wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes problematisch ist. Als besonders schwerwiegende, zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßname führende Fehler werden eingeordnet: Die Außerachtlassung der Zuständigkeit des vollstreckenden Organs (etwa die Sachpfändung durch das Vollstreckungsgericht), die Vollstreckung trotz Nichtexistenz eines Vollstreckungstitels (BGHZ 112, 356, 361 = NJW 91, 496; BGHZ 70, 313, 317 = NJW 78, 943), der Vollstreckungszugriff aus einem zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht tauglichen Titel (BGHZ 121, 98 = NJW 93, 735) sowie die Außerachtlassung wesentlicher Verfahrens- und Formvorschriften (St/J/Münzberg Vor § 704 Rz 130). Beispiele sind die nicht ausreichende Kennzeichnung der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, die gegen § 808 II 2 verstößt oder auch die nur unbestimmte Angabe der zu pfändenden Forderung im Pfändungsbeschluss (Musielak/Voit/Lackmann Vor 704 Rz 32).

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