Rn 19

Die Abgabe eines falschen Gutachtens ist bei vorsätzlichem Handeln – im Falle einer Beeidigung (§ 410 I; gleichgestellt ist die Berufung auf den allg Eid, § 410 II, § 155 Nr 2 StGB) auch bei Fahrlässigkeit – mit Strafe bedroht, §§ 153 ff, 161 StGB.

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