Rn 1

Geldforderungen sind Ansprüche, die auf Leistung einer Geldsumme gerichtet sind, dh, dass nur der summenmäßige Wert geschuldet wird, nicht bestimmte Geldstücke oder Geldsorten. Unerheblich ist, ob die Geldforderung auf Zahlung an den Gläubiger oder an einen Dritten oder auf Hinterlegung gerichtet ist. Als Geldforderung ist auch ein Duldungsurteil zu vollstrecken, das auf die Haftung für eine Geldschuld gerichtet ist, wie die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung aus einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Schiffshypothek; ebenso ein Anfechtungsurteil nach § 11 AnfG, § 143 InsO (vgl BGHZ 100, 36, 44 = NJW 87, 1703, 1705). Ein Anspruch auf Zahlung in einer ausländischen Währung ist eine Geldforderung, wenn – was die Regel ist – eine Wertschuld vorliegt und der in ausländischer Währung angegebene Betrag daher in Euro umgerechnet werden kann (vgl BGHZ 104, 268, 274; Ddorf NJW 88, 2185). Nicht zu den Geldforderungen gehören die Ansprüche auf Sicherheitsleistung oder Befreiung von einer Zahlungsverbindlichkeit, die nach § 887 zu vollstrecken sind.

 

Rn 2

Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erfolgt in das bewegliche Vermögen durch Pfändung und in das unbewegliche Vermögen durch Eintragung einer Sicherungshypothek (Zwangshypothek, § 866 I, § 867), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (die im ZVG geregelt sind, s § 869). Die verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten stehen dem Gläubiger nebeneinander zur Verfügung (vgl § 866 II).

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