Rn 17

Gegen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde, richtet sich die sog Vollstreckungserinnerung nach § 766, s.a. § 777. Mit ihr werden die Unzulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme eines Vollstreckungsorgans gerügt oder dessen Weigerung, für den Gläubiger zu vollstrecken. Auch Zeit, Maß und Gegenstand der Vollstreckung können Gegenstand einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 sein. Gegen Entscheidungen eines Vollstreckungsorgans ist die sofortige Beschwerde nach § 793 statthaft, gegen die des Grundbuchamts die Beschwerde nach § 71 GBO.

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