Rn 48

Das BVerfG hat aus materiellen Grundrechten immer wieder konkrete Folgerungen für verfahrensrechtliche Garantien gezogen. So wurden aus der Eigentumsgarantie des Art 14 GG konkrete Folgerungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (BVerfGE 35, 348) und für die Ausgestaltung der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 46, 325; 49, 220; 49, 256; BVerfG NJW 09, 1259; 12, 2500) gezogen. Aus dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 Abs 2 GG) wurden Folgerungen für die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gezogen (BVerfGE 51, 97). Aus dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit (Art 12 GG) sind konkrete Anforderungen an die Prüfung der Prozessfähigkeit eines Rechtsanwalts (BVerfGE 37, 67) sowie an die eingeschränkte Zulässigkeit eines Erfolgshonorars (BVerfGE 117, 163) gestellt worden. Auch die Kollision zwischen effektivem Rechtsschutz und In-Camera-Verfahren gem § 99 II VwGO ist nach Art 12 GG entschieden worden (BVerfGE 115, 205).

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