Rn 47

Das BVerfG hat aus Art 3 I GG ein allgemeines Willkürverbot entwickelt (BVerfGE 52, 161; 69, 254; 71, 204 und 271; 80, 51; 81, 137; 83, 82; 84, 227; 86, 59; 87, 273; 89, 141; 96, 39; 97, 27; 107, 407; zuletzt NJW 14, 3147). Dieses Willkürverbot ist vom Gericht auch für die konkrete Ausgestaltung von Verfahrensnormen fruchtbar gemacht worden (BVerfG NJW 94, 2279; 98, 3484; 01, 1125; NJW-RR 12, 302; ZInsO 21, 2021). Darüber hinaus wird der Gedanke der Willkür aber auch bei der Beurteilung anderer Verfassungsverstöße herangezogen, etwa beim gesetzlichen Richter oder beim rechtlichen Gehör. Schließlich nutzt das BVerfG die Willkür-Rspr auch dazu, extreme Fehlentscheidungen im Ergebnis zu korrigieren (BVerfG, NJW 01, 1200; 15, 3083; ZInsO 21, 2021). Auch die Nichtvorlage an den EuGH wird einer Willkürkontrolle unterzogen (BVerfG NVwZ-RR 08, 658). Im Einzelnen ist Willkür zu bejahen, wenn eine richterliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Richterliches Verschulden ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 01, 1125; NJW 15, 3083). Daher macht die fehlerhafte Auslegung einer Norm eine darauf beruhende Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Vielmehr liegt Willkür erst dort vor, wo die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (BVerfG NJW 97, 2305).

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