Rn 21

Für die hM und insb die Rspr (BGH NJW 01, 157; NJW 99, 1407) ist der Klagegrund neben dem Klageantrag ein gleichwertiges zweites Element zur Bestimmung des Streitgegenstandes. Dies gilt insb im Falle einer Leistungsklage. Damit wird es zu einem zentralen Element, den Lebenssachverhalt zu bestimmen, wie ihn § 253 II Nr 2 beschreibt (›Grund des erhobenen Anspruchs‹). Heute wird in einer weitgefassten Betrachtung als Klagegrund der Lebenssachverhalt angesehen, der bei einer natürlichen Betrachtung vom Standpunkt der Parteien aus alle diejenigen einzelnen Tatsachen umfasst, deren tatsächliches Geschehen dem konkreten Klageantrag zugrunde liegt. In der Praxis bereitet die Abgrenzung Schwierigkeiten bei Schmerzensgeldklagen. Werden mehrere oder veränderte Schmerzensgeldbeträge auf einen einheitlichen und unveränderten Lebenssachverhalt gestützt, so liegt ein Streitgegenstand vor. Anders ist es, wenn die Veränderung des Schmerzensgeldbetrages darauf beruht, dass ein neuer oder veränderter Lebenssachverhalt vorliegt, dass also die Betragsänderung beim Schmerzensgeld von einer Sachverhaltsänderung getragen wird (BGH NJW 04, 167). Wird etwa iRe Arzthaftungsprozesses eine Klage auf mehrere im tatsächlichen Zusammenhang stehende Fehler während einer bestimmten Behandlung gestützt, so handelt es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und damit um einen Streitgegenstand. Wird ein unveränderter Lebenssachverhalt und ein darauf beruhender Antrag zunächst auf Vertrag und später auf Bereicherungsrecht gestützt, so liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Gleiches gilt für eine Änderung der Berechnungsmethoden iRv Schadensersatzansprüchen. Werden in einem Schadensersatzprozess gegen die Bank mehrere Beratungsfehler in demselben Beratungsgespräch geltend gemacht, so liegt ebenfalls ein Streitgegenstand vor (BGH NJW 14, 314). Dagegen muss ein neuer Lebenssachverhalt und damit eine Mehrheit von Streitgegenständen angenommen werden, wenn eine Klage aus einem Vertragsverhältnis und zusätzlich aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis erhoben wird. Auch eine Klage aus abgetretenem Recht neben einem Anspruch aus einem eigenen Vertragsverhältnis führt zur Mehrheit von Streitgegenständen.

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